Verfassungskommission
Anfang des Jahres 2025 ist die Initiative „Einführung der Urnengemeinde“ zustandegekommen. Die Initiative hat keinen konkreten Wortlaut, so dass es dem Gemeindevorstand obliegt, eine konkrete Formulierung oder in diesem Fall eine konkrete Verfassungsänderung auszuarbeiten. Die Ausarbeitung erfolgt in einer Verfassungskommission.
Der Gemeindevorstand hat die Wahl folgender Personen für die Verfassungskommission genehmigt:
Aus der Bevölkerung:
Aus dem Initiativ-Komitee:
Aus dem Gemeindevorstand:
Aus der Verwaltung:
Als juristische Begleitung:
Aufgabenstellung
Diese Kommission wird für die Vorbereitung einer Teilrevision der Verfassung der Gemeinde Trin eingesetzt, insbesondere der folgenden Themen:
– Einführung einer Urnengemeinde
– Auflösung der Einbürgerungskommission
– Abstützung der Personalrechte auf das
kantonale Recht
– Fokussierung des Initiativrechts (Anzahl
Unterschriften, Dauer)
– Ausländerstimmrecht
– Stimmrecht ab 16 Jahren
– Finanzielle Kompetenzen der Organe
– Findungsprozess für Wahlen in Ämter und
Behörden
– Öffentlichkeitsprinzip
– Amtszeitbeschränkung Kommissionen
Die Kommission ist frei, weitere relevante Themen zu identifizieren und Anpassungsvorschläge auszuarbeiten.
Die Bevölkerung wird mittels Informationsveranstaltung frühzeitig informiert. Die Schlussfassung wird der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet.
Ablauf
Phase 1: Vorbereitung durch Verfassungsrevision
2025 Anpassungsvorschläge werden durch die Verfassungsrevision ausgearbeitet.
Phase 2: Erarbeitung Entwurfsverfassung
tbd (Dez. 25 – Feb.26) Erarbeitung und Behandlung Entwurfsvorlage durch Gemeindevorstand
Phase 3: Vernehmlassungsphase
tbd (Februar 26) Vorprüfungsverfahren Kanton
tbd (März 26) Öffentliches Vernehmlassungsverfahren
Phase 4: Beschluss- und Genehmigungsphase
(Frühling 26) Bereinigung der Beschlussvorlage durch den Gemeindevorstand
– Auswertung Vernehmlassung
– Allfällige Ergänzung Beschlussvorlage
– Verabschiedung zuhanden der Gemeindeversammlung
(mit Botschaft und Antrag)
(Juni 26) Gemeindeversammlung
– Beschluss der Urnengemeinde über den Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung (Art. 29 Ziff. 2 GV)
(Herbst 26) Genehmigungsverfahren Kanton
– Die Gemeindeverfassung ist von der Regierung zu genehmigen.
Erst nach der Genehmigung kann sie in Kraft treten.
01.01.2027 Inkrafttreten