Ortsplanung

Gesamt­revision der Orts­planung

Beschwerdeauflage Ortsplanung
Folgeanpassung Baugesetz aufgrund neuer Gemeindeverfassung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung am 19. Juni 2026 mit Anhang I zur Totalrevision der Gemeindeverfassung beschlossene Teilrevision des Baugesetzes statt.

Gegenstand:                           Folgeanpassung Baugesetz aufgrund neuer Gemeindeverfassung

Auflageakten:                         Änderung Baugesetz, Planungs- und Mitwirkungsbericht                                            Auflagefrist:                            30 Tage (vom 31.07.2026 bis 30.08.2026)

Auflageort/Zeit:                    Gemeindekanzlei Trin während der Öffnungszeiten, Tel. 081 635 11 37 sowie auf der Website

Änderung Baugesetz
Planungs- und Mitwirkungsbericht

Planungsbeschwerden:     

Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können     innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.

Umweltorganisationen:      
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss

Die Regierung des Kantons Graubünden hat mit Beschluss vom 03. März 2026 (Protokoll Nr. 151/2026 und Protokoll Nr. 155/2026) die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Trin anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2024 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung und anlässlich der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2022 beschlossenen OP-Teilrevision «Fleischtrocknerei Gurtner West» mit nachfolgenden direkten Korrekturen, Anordnungen, Vorbehalten, Rückweisungen und Anweisungen gestützt auf Art. 49 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) genehmigt.

Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Gemeinde Trin, Gesamtrevision Ortsplanung
Regierungsbeschluss; Genehmigung der Ortsplanungsrevision

Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Gemeinde Trin, Teilrevision Ortsplanung «Fleischtrocknerei Gurtner West»
Regierungsbeschluss; Genehmigung der Ortsplanungsrevision

 

Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung

An der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2024 wurde über die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Trin abgestimmt.

Die Gemeinde Trin hat in den letzten drei Jahren eine umfassende Überprüfung der Ortsplanung vorgenommen, um die räumliche Entwicklung für die nächsten rund 15 Jahre zu steuern und den übergeordneten rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Gezielte Um- und Aufzonungen sollen eine nachhaltige Siedlungsentwicklung fördern. Gleichzeitig wird das Baugesetz revidiert und modernisiert. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit und der Erhebung einer Abgabe bei planungsbedingten Mehrwerten (sog. Mehrwertabgabe).

Siedlungsentwicklung

Die Gemeinde Trin sieht sich mit einer hohen Nachfrage nach Wohnraum konfrontiert. Aufgrund der Reserven in den bestehenden Bauzonen sind Einzonungen aktuell nicht möglich. Die Gemeinde Trin konzentriert sich daher im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung auf eine gezielte Verdichtung in geeigneten Gebieten und Arealen. Damit soll das Wohnangebot erweitert und diversifiziert werden, so dass vermehrt auch Angebote für junge Erwachsene, Familien und Personen im Pensionsalter entstehen.

Massnahmen im Rahmen der Gesamtrevision zusammengefasst:

  • Gezielte Auf- und Umzonungen in den Gebieten Parlatsch (Mulin) sowie Quadris und Bavurca (Dorf)
  • Schaffung der Wohn- und Wohnmischzone 3 für Gebiete mit Möglichkeit zur vergleichsweise dichten Bebauung
  • Festlegung von Quartierplanpflichten für Areale mit erheblichem Verdichtungspotential
  • Förderung der Baulandverfügbarkeit mittels Festlegung von Bauverpflichtungen für bisher unüberbaute Baulandreserven

Ortsbildentwicklung

Trin und seine Fraktionen verfügen über eine hohe ortsbauliche Qualität. Trin Dorf und Trin Digg sind im kantonalen Richtplan als schützenswerte Ortsbilder festgelegt. In allen Fraktionen finden sich wertvolle Gebäude, Plätze, Brunnen sowie weitere Objekte und ortsbauliche Charakteristiken. Im Rahmen der Gesamtrevision wurden die bisherigen Regelungen weiterentwickelt und insbesondere offene Vollzugsfragen geklärt. Dabei kommen den Kerngebieten und Strassenräumen künftig grössere Bedeutung zu. Weiter wurden die kantonalen Grundlagen zu den wertvollen Gebäuden sowie Natur- und Kulturobjekten berücksichtigt und für die wichtigsten Objekte ein angemessener Schutzstatus festgelegt.

Massnahmen im Rahmen der Gesamtrevision zusammengefasst:

  • Kerngebiete und wichtigste öffentliche Räume mittels Einsatz der Gestaltungsberatung qualitätsvoll weiterentwickeln
  • Qualitätsvolle Verdichtung in sensiblen Gebieten mittels Festlegung von Quartierplanpflichten
  • Sicherung der wichtigsten Bauten sowie Natur- und Kulturobjekte mit Einträgen im Generellen Gestaltungsplan

Baugesetz

Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung werden die Baubegriffe an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst und weitere kantonale Vorgaben wie eine Mindestausnutzung oder die Bestimmungen zur Baulandmobilisierung sowie dem Mehrwertausgleich festgelegt. Die zulässige bauliche Dichte wird künftig mittels einer Überbauungsziffer geregelt. Diese legt fest, welcher Flächenanteil der Parzelle für die bauliche Entwicklung zur Verfügung steht. Das gleiche Prinzip kommt bei der Grünflächenziffer zur Anwendung, die allerdings einen Mindestanteil an Grünfläche zugunsten der Biodiversität und Sicherung eines natürlichen Wasserkreislaufes sichert.

Massnahmen im Rahmen der Gesamtrevision zusammengefasst:

  • Anwendung der Überbauungsziffer zur Regelung der zulässigen Dichte in Kombination mit der zulässigen Gebäudehöhe
  • Einführung einer Grünflächenziffer zur Sicherung einer angemessenen Grünfläche
  • Erhebung von Mehrwertabgaben bei Ein-, Um- und Aufzonungen

Genehmigung durch die Gemeindeversammlung

Der Gemeindevorstand beantragte an der Gemeindeversammlung, die Gesamtrevision der Ortsplanung Trin gestützt auf Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) zu genehmigen. Dieser Beschluss beinhaltet den Erlass der folgenden Planungsinstrumente:

Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan Verkehr – Ausstattung und Genereller Erschliessungplan Ver- und Entsorgung

Die Gemeindeversammlung genehmigte die Gesamtrevision der Ortsplanung mit 50 Ja- und 26 Nein-Stimmen. Im Zuge der Beratung wurde ein Antrag aus der Bevölkerung als erheblich erklärt, die Situation rund um die Umnutzung altrechtlicher Erstwohnungen zu Zweitwohnungen abzuklären und mögliche Massnahmen einer späteren Gemeindeversammlung zu unterbreiten.

Die Gemeinde Trin bedankt sich bei allen Stimm- und Wahlberechtigten der Gemeinde Trin für ihr Vertrauen.

 

Unterlagen

Botschaft Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2024

Dossier Gesamtrevision Ortsplanung