Parkplätze

Parkplätze in Trin

Seit dem 1. Juli 2020 gibt es auf dem ganzen Gemeindegebiet Trin signalisierte Parkplätze.
Ab Inbetriebnahme der Parkuhren darf auf öffentlichem Grund nur noch auf den offiziell ausgeschilderten Parkplätzen parkiert werden. Die einzelnen Parkgebühren sowie die möglichen Zahlungsinstrumente sind auf den zentralen Parkuhren ersichtlich. Ansonsten gilt für den öffentlichen Raum ein generelles Parkverbot.

ZONEN & GEBÜHREN

In der folgenden Auflistung finden Sie alle wichtigen Angaben zu den verschiedenen Zonen und Gebühren.

Bei allen Standorten ist die Erfassung des Autokennzeichens an den zentralen Parkuhren oder mit der Parking-App nötig. Die Parkplatzgebühren können entweder mit Bargeld oder Smartphone + Parking-App bezahlt werden (Easypark, TWINT, Parkingpay).

Montag bis Sonntag 8.00 bis 20.00 Uhr (ab der ersten Minute) Fahrverbot im Winter ab Punt Suraua
1 h CHF 1.00
jede weitere h CHF 1.00
1 Tag CHF 6.00
jeder weitere Tag CHF 6.00
Montag bis Sonntag 8.00 bis 20.00 Uhr (ab der ersten Minute)
max. Parkzeit 4 h (mit Ausnahme Monats- und Jahresparkkarten)
1 h CHF 0.50
2h CHF 1.00
3h CHF 1.50
4h CHF 2.00
Montag bis Sonntag 8.00 bis 20.00 Uhr (ab der ersten Minute)
CHF 0.50 pro Stunde
Montag bis Sonntag 8.00 bis 20.00 Uhr (ab der 31. Minute – Parkuhr muss auch für die Gratiszeit bedient werden)
max. Parkzeit 2 ½ h
½ h Gratis
jede weitere h CHF 0.50
Montag bis Sonntag 8.00 bis 20.00 Uhr (ab der ersten Minute)
1 h CHF 1.00
Jede weitere h CHF 1.00
1 Tag CHF 6.00
Jeder weitere Tag CHF 6.00
Monatskarte CHF 85.00
Monats- und Jahresparkkarten
Berechtigte können für die offiziell bezeichneten (oder ausgeschilderten) öffentlichen Parkplätze gegen eine Monats- oder Jahresgebühr bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung beziehen.
Für den Bezug einer Monats- oder Jahreskarte gelten ab dem 1. Juli 2020 folgende Gebühren pro Fahrzeug/Kennzeichen:

  • CHF 50.00/Monat
  • CHF 600.00/Jahr

Die Bewilligungen sind an das Kennzeichen des Fahrzeuges gebunden und werden nur in digitaler Form hinterlegt. Berechtigt sind:

  • Anwohnerinnen und Anwohner ohne Parkplatz auf Privatgrund
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Parkplatz auf dem Firmengelände