Gemeindeversammlung

Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle handlungsfähigen, in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag das 18. Altersjahr erfüllt haben. Die Stimm- und Wahlberechtigung beginnt am Tag der Abgabe des Heimatscheins.

 

Auch in der Gemeinde wohnhafte niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Nach kantonaler Verfassung haben sie jedoch kein Stimmrecht.

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